====== Bedingungen für eine Verwertungsgesellschaft ====== § 2 (2) des [[Verwertungsgesellschaftengesetz|Verwertungsgesellschaftsgesetzes]] (VGG) erklärt die Bedingungen, die eine Organisation erfüllen muss, um als Verwertungsgesellschaft zu gelten. **§ 2 (2) VGG** Um eine Verwertungsgesellschaft zu sein, muss die Organisation darüber hinaus mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen: 1. ihre Anteile werden von ihren Mitgliedern (§ 7) gehalten oder sie wird von ihren Mitgliedern beherrscht; 2. sie ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. ===== siehe auch ===== § 2 VGG -> [[Verwertungsgesellschaft]] \\ Definiert, was eine Verwertungsgesellschaft ist und welche Bedingungen sie erfüllen muss.