====== Bedingungen für die Dekompilierung ====== Artikel 6 (1) der [[Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen|Richtlinie 2009/24/EG]] erlaubt die Dekompilierung zur Herstellung der Interoperabilität unter bestimmten Bedingungen. **Artikel 6 (1) Richtlinie 2009/24/EG** Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben a und b unerlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung einer Programmkopie berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen; b) die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die unter Buchstabe a genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht, und c) die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind. ===== siehe auch ===== Artikel 6 Richtlinie 2009/24/EG -> [[Dekompilierung Richtlinie|Dekompilierung]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen die Dekompilierung eines Computerprogramms ohne Zustimmung des Rechtsinhabers erlaubt ist, um die Interoperabilität zu gewährleisten.