====== Bandübernahmevertrag ====== Ein Bandübernahmevertrag beinhaltet nicht zwangsläufig eine vollständige Übertragung der [[Tonträgerherstellerrechte]]. Vertragsparteien eines solchen Vertrags sind ein wirtschaftlicher Produzent und ein Tonträgervertriebsunternehmen, das mit den angelieferten Masteraufnahmen Tonträger herstellt. Die Tonaufnahmen finanziert der Tonträgerhersteller dabei auf eigenes wirtschaftliches Risiko vor, ehe das Tonträgervertriebsunternehmen die Aufnahmen durch den Vertrieb von Tonträgern auswertet. Die Auswertungsrechte des Tonträgerherstellers und der ausübenden Künstler werden regelmäßig beim Tonträgervertriebsunternehmen gebündelt.((BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15 - YouTube II; m.V.a. Loewenheim/Rossbach, Handbuch des Urheberrechts, 3. Aufl., § 75 Rn. 69)) Dazu müssen die Tonträgerherstellerrechte nicht übertragen werden((vgl. hierzu Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl., § 85 Rn. 9)), ebenso können Lizenzen eingeräumt werden und kann der Tonträgerhersteller den Umfang der Rechtseinräumung unter anderem in zeitlicher und räumlicher Hinsicht begrenzen.((BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15 - YouTube II; m.V.a. Loewenheim/Rossbach, Handbuch des Urheberrechts, 3. Aufl., § 75 Rn. 70)) ===== siehe auch =====