====== Ausschluss von Programmen aus der Verrechnung ====== Nach Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 2 A-VPA (2006) sind Programme, die den Tatsachen nicht entsprechen, von der Verrechnung ausgeschlossen. Da-nach ist die Beklagte berechtigt, ein Programm von der Verrechnung auszu-schließen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit sämtlicher Bestandteile dieses Programms bestehen. Das folgt aus dem Regelungszusammenhang mit Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 2 A-VPA (2006). Danach ist die Beklagte, wenn lediglich begründete Zweifel an der Richtigkeit wesentlicher Bestandteile eines Programms bestehen, zunächst nur berechtigt, dieses Programm von der Ver-rechnung zurückzustellen.((BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 110/12 - Verrechnung ausgeschlossener Musikfolgen)) Soweit ein Programm nicht den Tatsachen entspricht, ist die GEMA nach Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 1 A-VPA (2006) berechtigt, (andere) von diesem Veranstalter bzw. (ausnahmsweise) Bezugsberechtigten (vgl. Ab- schnitt III A-VPA [2006]) eingereichte Programme von der Verrechnung eines Geschäftsjahrs zurückzustellen, bis der Veranstalter bzw. der Bezugsberechtigte die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben nachgewiesen hat. Darüber hinaus ist die Beklagte bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit wesentlicher Bestandteile eines Programms gemäß Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 2 AVPA (2006) berechtigt, dieses Programm oder andere Programme des Ver-anstalters bzw. Bezugsberechtigten von der Verrechnung zurückzustellen. In beiden Fällen hat die Beklagte den Veranstalter bzw. Bezugsberechtigten nach Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 3 A-VPA (2006) bis zum Abrechnungstermin von der Zurückstellung zu benachrichtigen und aufzufordern, den Nachweis zu erbringen. Wird der Nachweis nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Be-nachrichtigung erbracht, sind die zurückgehaltenen Programme nach Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 4 A-VPA (2006) von der Verrechnung ausgeschlossen.((BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 110/12 - Verrechnung ausgeschlossener Musikfolgen)) Der Ausschluss oder die Zurückstellung eines Programms von der Verrechnung gemäß Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 2 und 5 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das Aufführungs- und Senderecht in der am 27./28. Juni 2006 beschlossenen Fassung steht einer Durchsetzung von An-sprüchen auf Abrechnung und Ausschüttung auf dem Klagewege nicht entgegen.((BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 110/12 - Verrechnung ausgeschlossener Musikfolgen; im Anschluss an BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 I ZR 23/11, GRUR 2013, 375 = WRP 2013, 518 - Missbrauch des Verteilungsplans)) ===== siehe auch ===== -> [[GEMA]]