====== Ausschluss für Datenbankwerke ====== § 53 (5) des [[Urheberrechtsgesetz|Urheberrechtsgesetzes]] (UrhG) schließt bestimmte Datenbankwerke von den Regelungen der Absätze 1 und 2 aus. **§ 53 (5) UrhG** Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. ===== siehe auch ===== § 53 UrhG -> [[Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch]] \\ Regelt die Bedingungen und Einschränkungen für die Vervielfältigung von Werken zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch.