====== Ausnahmen von der Vergütungspflicht ====== **§ 54 (2) UrhG** Der Anspruch nach Absatz 1 [-> [[Vergütungspflicht]]] entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden. ===== siehe auch ===== * [[Vergütungspflicht ]]