====== Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen ====== Artikel 5 der [[Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen|Richtlinie 2009/24/EG]] beschreibt die Ausnahmen, bei denen bestimmte Handlungen keine Zustimmung des Rechtsinhabers erfordern. Artikel 5 (1) Richtlinie 2009/24/EG -> [[Bestimmungsgemäße Benutzung und Fehlerberichtigung]] \\ Erlaubt Handlungen ohne Zustimmung, wenn sie für die bestimmungsgemäße Benutzung des Programms notwendig sind. Artikel 5 (2) Richtlinie 2009/24/EG -> [[Erstellung von Sicherungskopien]] \\ Gestattet die Erstellung von Sicherungskopien, wenn sie für die Benutzung erforderlich sind. Artikel 5 (3) Richtlinie 2009/24/EG -> [[Beobachtung, Untersuchung und Testen]] \\ Erlaubt das Beobachten, Untersuchen oder Testen des Programms, um die zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln. ===== siehe auch ===== Richtlinie 2009/24/EG, Kapitel 2 -> [[Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen#Kapitel 2: Rechte und Ausnahmen|Rechte und Ausnahmen]] \\ Dieses Kapitel beschreibt die ausschließlichen Rechte des Rechtsinhabers an einem Computerprogramm und die Ausnahmen von diesen Rechten.