====== Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen (§ 69d UrhG) ====== § 69d (1) UrhG -> [[Recht auf die Bestimmungsgemäße Benutzung eines Computerprogramms]] \\ § 69d (2) UrhG -> [[Recht auf eine Sicherungskopie eines Computerprogramms]] \\ § 69d (3) UrhG -> [[Recht auf eine Untersuchung eines Computerprogramms]] \\ **§ 69d (4) UrhG** Computerprogramme dürfen für das Text und Data Mining nach § 44b auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden. **§ 69d (5) UrhG** § 60a ist auf Computerprogramme mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Nutzungen sind digital unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten, an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung zulässig. 2. Die Computerprogramme dürfen auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden. 3. Die Computerprogramme dürfen vollständig genutzt werden. 4. Die Nutzung muss zum Zweck der Veranschaulichung von Unterricht und Lehre gerechtfertigt sein. **§ 69d (6) UrhG** Computerprogramme dürfen für das Text und Data Mining nach § 44b auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden. **§ 69d (7) UrhG** Die §§ 61d bis 61f sind auf Computerprogramme mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Computerprogramme auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden dürfen. ===== siehe auch =====