====== Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen (§ 69d UrhG) ======
§ 69d (1) UrhG -> [[Recht auf die Bestimmungsgemäße Benutzung eines Computerprogramms]] \\
§ 69d (2) UrhG -> [[Recht auf eine Sicherungskopie eines Computerprogramms]] \\
§ 69d (3) UrhG -> [[Recht auf eine Untersuchung eines Computerprogramms]] \\
**§ 69d (4) UrhG**
Computerprogramme dürfen für das Text und Data Mining nach § 44b auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.
**§ 69d (5) UrhG**
§ 60a ist auf Computerprogramme mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Nutzungen sind digital unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten, an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung zulässig.
2. Die Computerprogramme dürfen auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.
3. Die Computerprogramme dürfen vollständig genutzt werden.
4. Die Nutzung muss zum Zweck der Veranschaulichung von Unterricht und Lehre gerechtfertigt sein.
**§ 69d (6) UrhG**
Computerprogramme dürfen für das Text und Data Mining nach § 44b auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.
**§ 69d (7) UrhG**
Die §§ 61d bis 61f sind auf Computerprogramme mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Computerprogramme auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden dürfen.
===== siehe auch =====