====== Ausnahmen von den Verboten zum Schutz technischer Maßnahmen ====== **§ 95a (4) UrhG** Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege sowie die Befugnisse von Kulturerbe-Einrichtungen gemäß § 61d. § 95a (1) UrhG -> [[Schutz technischer Maßnahmen]] \\ § 95a (2) UrhG -> [[Technische Maßnahmen zum Schutz eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Werkes]] \\ § 95a (3) UrhG -> [[Verbote zum Schutz technischer Maßnahmen]] ===== siehe auch =====