====== Ausnahmen vom Urheberschutz ====== Bei [[Amtliche Werke|rechtlichen Regelungen]] (§ 5 (1) UrhG) liegt ein derart erhebliches öffentliches Interesse an der Verbreitung vor, dass die Ausnahme vom Urheberrechtsschutz ohne weitere Voraussetzungen gerechtfertigt ist.((BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 – I ZR 185/03 - Bodenrichtwertsammlung)) Auch andere [[amtliche Werke]] (§ 5 (2) UrhG), die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, können eine Ausnahme vom Urheberrechtsschutz rechtfertigen. -> [[Amtliche Werke]] \\ -> [[Amtliche Datenbanken]] Das [[Umweltinformationsgesetz]] liefert keinen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, wenn der Schutz geistigen Eigentums dem entgegensteht. ===== siehe auch ===== * [[Urheberrecht]]