====== Ausnahmen und Unberührtheit bestehender Rechtsvorschriften ====== **Art. 1 (2) der Richtlinie 2001/29/EG** Außer in den in Artikel 11 genannten Fällen lässt diese Richtlinie die bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über folgende Bereiche unberührt und beeinträchtigt sie in keiner Weise: a) über den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen; b) über das Vermietrecht, das Verleihrecht und bestimmte dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums; c) über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im Bereich des Satellitenrundfunks und der Kabelweiterverbreitung; d) über die Dauer des Schutzes des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte; (e) über den rechtlichen Schutz von Datenbanken. ===== siehe auch ===== Artikel 1 der Richtlinie 2001/29/EG -> [[Anwendungsbereich der Urheberrechtsrichtlinie]] \\ Definiert den Anwendungsbereich und die Zielsetzung der Richtlinie sowie die Abgrenzung gegenüber bestehenden EU-rechtlichen Bestimmungen in speziellen Bereichen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte.