====== Ausnahmen für Vervielfältigungen ====== Art. 5 (2) der [[Urheberrechtsrichtlinie|Richtlinie 2001/29/EG]] erlaubt den Mitgliedstaaten, Ausnahmen oder Beschränkungen für das Vervielfältigungsrecht in bestimmten Fällen vorzusehen. Art. 5 (2) a) der Richtlinie 2001/29/EG -> [[Vervielfältigungen auf Papier oder ähnlichen Trägern]] \\ Erlaubt Ausnahmen für Vervielfältigungen auf Papier oder ähnlichen Trägern unter bestimmten Bedingungen. Art. 5 (2) b) der Richtlinie 2001/29/EG -> [[Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch]] \\ Erlaubt Vervielfältigungen durch natürliche Personen zum privaten Gebrauch unter bestimmten Bedingungen. Art. 5 (2) c) der Richtlinie 2001/29/EG -> [[Vervielfältigungen durch öffentliche Einrichtungen]] \\ Erlaubt bestimmte Vervielfältigungshandlungen durch öffentliche Einrichtungen ohne wirtschaftlichen Zweck. Art. 5 (2) d) der Richtlinie 2001/29/EG -> [[Ephemere Aufzeichnungen von Sendeunternehmen]] \\ Erlaubt ephemere Aufzeichnungen von Werken durch Sendeunternehmen unter bestimmten Bedingungen. Art. 5 (2) e) der Richtlinie 2001/29/EG -> [[Vervielfältigungen durch soziale Einrichtungen]] \\ Erlaubt Vervielfältigungen von Sendungen durch nicht kommerzielle soziale Einrichtungen unter bestimmten Bedingungen. ===== siehe auch ===== Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG -> [[Ausnahmen und Beschränkungen]] \\ Regelt die Ausnahmen und Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts und anderer Rechte.