====== Ausnahmen für das Verbreitungsrecht ====== Art. 5 (4) der [[Urheberrechtsrichtlinie|Richtlinie 2001/29/EG]] erlaubt Ausnahmen oder Beschränkungen für das Verbreitungsrecht, wenn sie durch den Zweck der erlaubten Vervielfältigung gerechtfertigt sind. **Art. 5 (4) der Richtlinie 2001/29/EG** Wenn die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 oder 3 eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht vorsehen können, können sie entsprechend auch eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Verbreitungsrecht im Sinne von Artikel 4 zulassen, soweit diese Ausnahme durch den Zweck der erlaubten Vervielfältigung gerechtfertigt ist. ===== siehe auch ===== Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG -> [[Ausnahmen und Beschränkungen]] \\ Regelt die Ausnahmen und Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts und anderer Rechte.