====== Ausnahme bei Nutzungsrecht zur Herstellung eines Films ====== **§ 42a (7) UrhG** Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht lediglich zur Herstellung eines Filmes eingeräumt worden ist. ===== siehe auch ===== § 42a UrhG -> [[Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern]] \\ Der Urheber ist verpflichtet, jedem Hersteller von Tonträgern nach Erscheinen des Werkes ein Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen einzuräumen.