====== Auskunftspflicht (§ 54f UrhG) ====== § 54f des [[Urheberrechtsgesetz|Urheberrechtsgesetzes]] (UrhG) legt die Auskunftspflichten fest, die es Urhebern ermöglichen, von bestimmten Parteien Informationen über die Nutzung und Verbreitung von Geräten und Speichermedien zu erhalten, um die Vergütung für urheberrechtlich geschützte Werke sicherzustellen. § 54f (1) UrhG -> [[Auskunft über veräußerte Geräte und Speichermedien]] \\ Ermöglicht dem Urheber, Auskunft über Art und Stückzahl der veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien zu verlangen. § 54f (2) UrhG -> [[Auskunft von Betreibern in Einrichtungen]] \\ Erlaubt dem Urheber, Auskunft von Betreibern von Geräten in bestimmten Einrichtungen zu verlangen. § 54f (3) UrhG -> [[Folgen bei Nichterfüllung der Auskunftspflicht]] \\ Regelt die Konsequenzen, wenn die Auskunftspflicht nicht oder unvollständig erfüllt wird. ===== siehe auch ===== UrhG -> [[Urheberrecht:Urheberrechtsgesetz]] \\ Schützt die Rechte von Urhebern an ihren geistigen Schöpfungen, wie literarischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Werken, und regelt die Nutzung und Verwertung dieser Werke sowie die Rechte der Urheber und anderer Rechteinhaber.