====== Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung ====== **§ 101 (7) UrhG** In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Nach § 101 Abs. 7 UrhG kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Eine von den Klägerinnen erwirkte einstweilige Verfügung kann nach Art. 39 Brüssel-Ia-Verordnung in anderen Staaten der Europäischen Union vollstreckt werden. Diese Verordnung beruht - ebenso wie ihre Vorgängerregelungen((vgl. dazu EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - C-116/02, Slg. 2003, I-14693 [juris Rn. 72] = EuZW 2004, 188 - Gasser; Urteil vom 13. Mai 2015 - C-536/13, GRUR Int. 2015, 766 [juris Rn. 34] - Gazprom)) - auf dem Vertrauen, das die Mitgliedstaaten gegenseitig ihren Rechtssystemen und Rechtspflegeorganen entgegenbringen.((BGH, Urteil vom 13. Oktober 2022 - I ZR 111/21 - DNS-Sperre)) ===== siehe auch ===== § 101 UrhG -> [[Auskunftsanspruch]]