====== Aufbewahrung von Vervielfältigungen ====== § 60d (5) des [[Urheberrechtsgesetz|Urheberrechtsgesetzes]] (UrhG) erlaubt die Aufbewahrung von Vervielfältigungen mit Sicherheitsvorkehrungen. **§ 60d (5) UrhG** Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen gegen unbefugte Benutzung aufbewahren, solange sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlich sind. ===== siehe auch ===== § 60d UrhG -> [[Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung]] \\ Regelt die Bedingungen und Einschränkungen für das Text und Data Mining von digitalen oder digitalisierten Werken für wissenschaftliche Forschungszwecke.