====== Anwendungsbereich der Urheberrechtsrichtlinie ====== Der Artikel 1 der Richtlinie 2001/29/EG definiert den Anwendungsbereich und die Zielsetzung der Richtlinie sowie die Abgrenzung gegenüber bestehenden EU-rechtlichen Bestimmungen in speziellen Bereichen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte. Art. 1 (1) -> [[Gegenstand der Richtlinie]] \\ Diese Richtlinie regelt den rechtlichen Schutz von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Binnenmarkt, insbesondere im Zusammenhang mit der Informationsgesellschaft. Art. 1 (2) -> [[Ausnahmen und Unberührtheit bestehender Rechtsvorschriften]] \\ Die Richtlinie lässt bestehende EU-Rechtsvorschriften in spezifischen Bereichen, wie dem Schutz von Computerprogrammen und Datenbanken, unberührt und nimmt auf diese keinen Einfluss. ===== siehe auch ===== Richtlinie 2001/29/EG -> [[Urheberrechtsrichtlinie]] \\ Dient der Harmonisierung des Urheberrechts in der Europäischen Union.