====== Anwendungsbereich ====== § 1 des [[Verwertungsgesellschaftengesetz|Verwertungsgesellschaftsgesetzes]] (VGG) legt fest, dass das Gesetz die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften, abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen regelt. **§ 1 VGG** Dieses Gesetz regelt die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften, abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen. ===== siehe auch ===== VGG, Teil 1 -> [[Verwertungsgesellschaftengesetz#Teil 1: Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen|Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen]] \\ Definiert die grundlegenden Begriffe und den Anwendungsbereich des Gesetzes, einschließlich der Definitionen für Verwertungsgesellschaften, abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen, Rechtsinhaber, Berechtigte, Mitglieder, Außenstehende und Nutzer.