====== Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf unabhängige Verwertungseinrichtungen ====== § 4 (2) des [[Verwertungsgesellschaftengesetz|Verwertungsgesellschaftsgesetzes]] (VGG) erklärt, welche Bestimmungen des VGG auf unabhängige Verwertungseinrichtungen angewendet werden. **§ 4 (2) VGG** Für die unabhängige Verwertungseinrichtung gelten die §§ 36, 54, 55 und 56 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 9 entsprechend. Für die Aufsicht ist § 91 maßgeblich. ===== siehe auch ===== § 4 VGG -> [[Unabhängige Verwertungseinrichtung]] \\ Definiert, was eine unabhängige Verwertungseinrichtung ist und welche gesetzlichen Bestimmungen auf sie angewendet werden.