====== Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf abhängige Verwertungseinrichtungen ====== § 3 (2) des [[Verwertungsgesellschaftengesetz|Verwertungsgesellschaftsgesetzes]] (VGG) erklärt, dass die Bestimmungen des VGG auf abhängige Verwertungseinrichtungen angewendet werden, wenn sie Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft ausüben. **§ 3 (2) VGG** Soweit die abhängige Verwertungseinrichtung Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft ausübt, sind die für diese Tätigkeiten geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. Die Vorschriften über die Geschäftsführung in § 21 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend, und zwar unabhängig davon, welche Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft die abhängige Verwertungseinrichtung ausübt. Für die Aufsicht ist § 90 maßgeblich. ===== siehe auch ===== § 3 VGG -> [[Abhängige Verwertungseinrichtung]] \\ Definiert, was eine abhängige Verwertungseinrichtung ist und wie die gesetzlichen Bestimmungen auf sie angewendet werden.