====== Anwendung auf frühere Programme ====== Artikel 1 (4) der [[Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen|Richtlinie 2009/24/EG]] erklärt, dass die Bestimmungen auch auf Programme Anwendung finden, die vor dem 1. Januar 1993 geschaffen wurden. **Artikel 1 (4) Richtlinie 2009/24/EG** Die Bestimmungen dieser Richtlinie finden unbeschadet etwaiger vor dem 1. Januar 1993 getroffener Vereinbarungen und erworbener Rechte auch auf vor diesem Zeitpunkt geschaffene Programme Anwendung. ===== siehe auch ===== Artikel 1 Richtlinie 2009/24/EG -> [[gegenstand_des_schutzes_der_richtlinie_ueber_den_rechtsschutz_von_computerprogrammen|Gegenstand des Schutzes]] \\ Legt den Gegenstand des Schutzes von Computerprogrammen fest und definiert die Bedingungen, unter denen diese urheberrechtlich geschützt werden.