====== Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vorrichtungen (§ 99 UrhG) ====== **§ 99 (1) UrhG** Die Bestimmungen des § 98 sind entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur rechtswidrigen Herstellung von Vervielfältigungsstücken benutzten oder bestimmten Vorrichtungen anzuwenden. ===== siehe auch =====