====== Angemessene Vergütung des auübenden Künstlers ====== **§ 78 (2) UrhG** Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn - die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet, - die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder - die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird. ==== § 78 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 UrhG ==== Der Anspruch der ausübenden Künstler auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für das öffentliche Wahrnehmbarmachen einer Sendung ihrer Darbietungen (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 UrhG), dient - ebenso wie der entsprechende Beteiligungsanspruch der Tonträgerhersteller (§ 86 UrhG) - der Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung). Danach sehen die Mitgliedstaaten ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet.((BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 14/1 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen)) Der Umstand, dass ausübende Künstler anders als Tonträgerhersteller auch Künstlerpersönlichkeitsrechte haben, ändert nichts daran, dass es sich bei dem den ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG zustehenden Vergütungsanspruch im Wesentlichen um ein wirtschaftliches Recht mit Entschädigungscharakter handelt.((BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 14/1 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen; m.V.a. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 75 und 77 - SCF/Del Corso)) ===== siehe auch =====