====== Amtliche Erlasse ====== Der Begriff des Erlasses in § 5 Abs. 1 UrhG ist kein verwaltungsrechtlicher, sondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der Vorschrift auszulegen ist.((BGH, Urt. v. 6. Juli 2006 - I ZR 175/03 - Vergabereichtlinien; m.V.a. Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 5 UrhG Rdn. 27; v. Albrecht, Amtliche Werke und Schranken des Urheber-rechts zu amtlichen Zwecken, 1992, S. 47 f.)) Amtliche Erlasse unterliegen als [[urheberrecht:amtliche Werke]] (§ 5 UrhG) nicht dem [[Urheberrecht:Urheberrechtsschutz]] und dürfen von jedem genutzt werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass amtliche Texte für die Öffentlichkeit frei zugänglich sind. ===== siehe auch ===== § 5 UrhG -> [[Amtliche Werke]] \\ Gesetze, Verordnungen und amtliche Werke genießen keinen urheberrechtlichen Schutz, mit bestimmten Einschränkungen.