====== Allgemeines (§ 112 UrhG) ====== **§ 112 (1) UrhG** Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt. ===== siehe auch =====