====== Adäquanz ====== Ein adäquater Zusammenhang zwischen dem Verhalten einer als mittelbarer Täter, Teilnehmer oder Störer in Anspruch genommenen Person und der Verletzung eines Schutzrechts durch Dritte besteht grundsätzlich nur dann, wenn das Verhalten der in Anspruch genommenen Person im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen.((BGH, Urteil vom 24. September 2014 - Hi Hotel II; m.V.a. BGH, Urteil vom 15. November 1990 - I ZR 254/88, GRUR 1991, 332, 333 = WRP 1991, 292 - Lizenzmangel; Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420,1421, jeweils mwN)) ===== siehe auch ===== -> [[Störerhaftung]] \\