====== Abhängige Verwertungseinrichtung ====== § 3 des [[Verwertungsgesellschaftengesetz|Verwertungsgesellschaftsgesetzes]] (VGG) definiert, was eine abhängige Verwertungseinrichtung ist und wie die gesetzlichen Bestimmungen auf sie angewendet werden. § 3 (1) VGG -> [[Definition der abhängigen Verwertungseinrichtung]] \\ Beschreibt, dass eine abhängige Verwertungseinrichtung eine Organisation ist, deren Anteile von einer Verwertungsgesellschaft gehalten oder beherrscht werden. § 3 (2) VGG -> [[Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf abhängige Verwertungseinrichtungen]] \\ Erklärt, dass die Bestimmungen des VGG auf abhängige Verwertungseinrichtungen angewendet werden, wenn sie Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft ausüben. ===== siehe auch ===== VGG, Teil 1 -> [[Verwertungsgesellschaftengesetz#Teil 1: Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen|Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen]] \\ Definiert die grundlegenden Begriffe und den Anwendungsbereich des Gesetzes, einschließlich der Definitionen für Verwertungsgesellschaften, abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen, Rechtsinhaber, Berechtigte, Mitglieder, Außenstehende und Nutzer.