====== Zwischenverfahren ====== Das Zwischenverfahren im [[Einheitliches Patentgerichtssystem|Einheitlichen Patentgerichtssystem]] dient als vorbereitende Phase, in der der Berichterstatter alle notwendigen Schritte unternimmt, um die mündliche Verhandlung geordnet durchzuführen. Es ermöglicht die Identifizierung der wichtigsten Streitpunkte, die Klärung der Positionen der Parteien und die Erstellung eines Zeitplans für das weitere Verfahren. Zudem bietet es die Möglichkeit, die Chancen einer Streitbeilegung zu erörtern und Anordnungen für die Vorlage weiterer Schriftsätze und Beweismittel zu treffen. Regel 10 (b) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erklärt den zweiten Abschnitt des Verfahrens, in dem ein Zwischenverfahren stattfindet, das auch eine [[Zwischenanhörung]] mit den Parteien beinhalten kann. **Regel 10 (b) EPGVO** Das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz umfasst ein Zwischenverfahren, während dessen auch eine Zwischenanhörung mit den Parteien stattfinden kann. Teil 1, Kapitel 2 [-> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 2 – ZWISCHENVERFAHREN|Zwischenverfahren]]] der EPGVO beschreibt die Rolle des Berichterstatters im Zwischenverfahren, einschließlich der Vorbereitung der Zwischenanhörung und der Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung. Es werden die Ziele und der Ablauf der Zwischenanhörung sowie die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung festgelegt. ===== siehe auch ===== Regel 10 EPGVO -> [[Verfahrensabschnitte (Verfahren inter partes)]] \\ Beschreibt die verschiedenen Abschnitte des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz. EPGVO, Teil 1, Kapitel 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 2 – ZWISCHENVERFAHREN|Zwischenverfahren]] \\ Beschreibt die Rolle des Berichterstatters im Zwischenverfahren, einschließlich der Vorbereitung der Zwischenanhörung und der Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.