====== Zwischenprüfung durch das Europäische Patentamt ====== Regel 91 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Europäischen Patentamt, eine Zwischenprüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung vorzunehmen. Regel 91 (1) EPGVO -> [[Berichtigung der angefochtenen Entscheidung durch das Europäische Patentamt]] \\ Erlaubt dem Europäischen Patentamt, innerhalb von zwei Monaten ab Eingang des Antrags die angefochtene Entscheidung zu berichtigen und das Gericht darüber zu unterrichten. Regel 91 (2) EPGVO -> [[Mitteilung des Verfahrensabschlusses]] \\ Regelt, dass das Gericht dem Kläger mitteilt, dass das Verfahren abgeschlossen ist, wenn es vom Europäischen Patentamt über die Berichtigung der Entscheidung unterrichtet wurde. Das Gericht kann auch die Erstattung der Gebühr anordnen. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.