====== Zwischenprüfung durch das Europäische Patentamt ====== Regel 91 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Zwischenprüfung eines Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts durch das Amt selbst. Regel 91.1 EPGVO -> [[Verfahren bei begründetem Antrag]] \\ Beschreibt das Verfahren, wenn das Europäische Patentamt den Antrag als begründet ansieht. Regel 91.2 EPGVO -> [[Mitteilung über Berichtigung der Entscheidung]] \\ Regelt die Mitteilung an das Gericht, wenn die Entscheidung berichtigt wurde, und die Möglichkeit der Gebührenerstattung. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 6 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 6 – KLAGEN GEGEN ENTSCHEIDUNGEN DES EUROPÄISCHEN PATENTAMTS IN AUSFÜHRUNG DER AUFGABEN GEMÄSS ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG (EU) NR. 1257/2012|Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012]] \\ Behandelt die Einreichung und den Ablauf von Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.