====== Zwischenanhörung und mündliche Verhandlung ====== Regel 28 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, wie und wann Zwischenanhörungen und mündliche Verhandlungen angesetzt werden. **Regel 28 (3) EPGVO** Der Berichterstatter legt nach Rücksprache mit den Parteien ein Datum und eine Uhrzeit für die Zwischenanhörung fest (falls erforderlich) und bestimmt einen Termin und einen Alternativtermin für die mündliche Verhandlung. ===== siehe auch ===== Regel 28 EPGVO -> [[Weiterer Ablauf]] \\ Beschreibt den weiteren Ablauf des Verfahrens nach der Einreichung der Klageerwiderung und der Widerklage auf Nichtigerklärung.