====== Zwischenanhörung ======= Die Zwischenanhörung spielt eine zentrale Rolle im Zwischenverfahren des [[Einheitliches Patentgerichtssystem|Einheitlichen Patentgerichtssystems]]. Sie dient dazu, die wichtigsten Punkte des Falls zu identifizieren, die Haltung der Parteien zu klären und einen Zeitplan für den weiteren Verlauf des Verfahrens zu erstellen. Darüber hinaus bietet die Zwischenanhörung die Möglichkeit, die Chancen einer Streitbeilegung zu erörtern und Anordnungen hinsichtlich weiterer Schriftsätze, Beweismittel und anderer Verfahrensschritte zu treffen. Sie ermöglicht auch vorbereitende Gespräche mit Zeugen und Sachverständigen, um die mündliche Verhandlung ordnungsgemäß vorzubereiten. Die Regelungen zur Zwischenanhörung sind in Regel 104 bis 106 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) festgelegt: Regel 104 -> [[Ziel der Zwischenanhörung]] \\ Beschreibt die Ziele der Zwischenanhörung, einschließlich der Identifizierung der wichtigsten Punkte, der Klärung der Haltung der Parteien und der Erstellung eines Zeitplans für das weitere Verfahren. Regel 105 -> [[Ablauf der Zwischenanhörung]] \\ Legt fest, dass die Zwischenanhörung vorzugsweise per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt wird und beschreibt den Ablauf der Anhörung. Regel 106 -> [[Aufzeichnung der Zwischenanhörung]] \\ Bestimmt, dass eine Tonaufzeichnung der Zwischenanhörung angefertigt wird und den Parteien nach der Anhörung zugänglich gemacht wird. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ZWISCHERNANHÖRUNG|Zwischenanhörung ]] \\ Beschreibt die Ziele und den Ablauf der Zwischenanhörung, einschließlich der Identifizierung der wichtigsten Punkte, der Klärung der Haltung der Parteien, der Erstellung eines Zeitplans und der Erörterung der Möglichkeiten einer Streitbeilegung.