====== Zweifel an der Anspruchsberechtigung ====== Regel 10 (3) der [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (DOEPS) regelt, dass das Europäische Patentamt den Patentinhaber auffordern kann, Nachweise zur Anspruchsberechtigung vorzulegen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der abgegebenen Erklärung bestehen. **Regel 10 (3) DOEPS** Sollte das Amt begründete Zweifel an der Richtigkeit der nach Regel 9 Absatz 2 abgegebenen Erklärung haben, so fordert es den Patentinhaber auf, Nachweise zu erbringen, dass er die Erfordernisse nach Regel 8 Absatz 2 erfüllt. Artikel 113 Absatz 1 und 114 EPÜ sind anzuwenden. ===== siehe auch ===== Regel 10 DOEPS -> [[Prüfung des Antrags und Gewährung der Kompensation]] \\ Regelt die Anforderung von Nachweisen bei Zweifeln an der Anspruchsberechtigung.