====== Zweck der Vorrechte und Immunitäten ====== Regel 289.4 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erklärt, dass die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen ausschließlich im Interesse der ordnungsgemäßen Verfahrensführung gewährt werden. **Regel 289.4 EPGVO** Die in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden ausschließlich im Interesse der ordnungsgemäßen Verfahrensführung gewährt. ===== siehe auch ===== Regel 289 -> [[Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen]] \\ Regelt die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die den Vertretern vor dem Gericht gewährt werden.