====== Zwangsgeldzahlungen bei Nichtbeachtung der Anordnung ====== Artikel 82 (4) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt die Möglichkeit der Verhängung von Zwangsgeldern bei Nichtbefolgung einer Anordnung des Gerichts. **Artikel 82 (4)** Leistet eine Partei einer [[Anordnung des Gerichts]] nicht Folge, so kann sie mit an das Gericht zu zahlenden [[Zwangsgeld|Zwangsgeldern]] belegt werden. Das einzelne Zwangsgeld muss im angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der zu vollstreckenden Anordnung stehen und lässt das Recht der Partei, [[Schadensersatz|Schadenersatz]] oder eine [[Sicherheit]] zu fordern, unberührt. Das nach Art. 82 EPGÜ festzusetzende [[Zwangsgeld]] hat sowohl Beuge- als auch Straffunktion. Ein Zwangsgeld kann daher nicht nur verhängt werden, um die Befolgung einer Anordnung zu erzwingen, sondern auch, um die Nichtbefolgung einer gerichtlichen Anordnung in der Vergangenheit zu bestrafen.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 17. Dezember 2024 – UPC_CFI_390/2023)) Mit dem nach Art. 82 Abs. 4 EPGÜ zu verhängenden Zwangsgeld soll die Nichtbefolgung der Entscheidungen des EPG geahndet werden. Dabei hat das Zwangsgeld, wie insbesondere die englische Sprachfassung („penalty payment“) zeigt, Strafcharakter; ein Zwangsgeld kann also nicht nur verhängt werden, um die Befolgung einer Anordnung zu erzwingen, sondern auch, um die in der Vergangenheit liegende Nichtbefolgung zu bestrafen((wie hier: LK Düsseldorf, UPC_CFI_177/2023; v.Falck/Stoll in Tilmann/Plassmann, EPGÜ Art. 82 Rn. 123 f.; aA Kircher in Bopp/Kircher, Handbuch Europäischer Patentprozess, 2. Auflage 2023, § 27 Rn. 60)). Eine Beschränkung des Zwangsgeldes auf den Zweck, die betreffende Partei zur Befolgung einer gerichtlichen Anordnung anzuhalten, lässt sich dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 4 EPGÜ nicht entnehmen.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 17. Dezember 2024 – UPC_CFI_390/2023)) Regel 354.3 EPGVO [-> [[Zwangsgeldzahlungen]]] regelt die Möglichkeit, wiederholte Zwangsgeldzahlungen für den Fall vorzusehen, dass eine Partei sich nicht an die Bestimmungen einer Anordnung hält. ===== siehe auch ===== Artikel 82 -> [[Vollstreckung der Entscheidungen und Anordnungen]] \\ Regelt die Vollstreckbarkeit der Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts in allen Vertragsmitgliedstaaten.