====== Zwangsgelder bei Nichteinhaltung von Verfügungen ====== Artikel 63 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die Verhängung von Zwangsgeldern bei Nichteinhaltung der Verfügung gemäß Absatz 1. **Artikel 63 (2)** Gegebenenfalls werden bei Nichteinhaltung der Verfügung nach Absatz 1 an das Gericht zu zahlende Zwangsgelder verhängt. ===== siehe auch ===== Artikel 63 -> [[Endgültige Verfügungen]] \\ Regelt die Maßnahmen, die das Gericht bei der Feststellung einer Patentverletzung ergreifen kann.