====== Zwangsgelder bei Nichteinhaltung von Verfügungen ====== Artikel 63 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die Verhängung von Zwangsgeldern bei Nichteinhaltung der Verfügung gemäß Absatz 1. **Artikel 63 (2)** Gegebenenfalls werden bei Nichteinhaltung der Verfügung nach Absatz 1 an das Gericht zu zahlende [[Zwangsgeld|Zwangsgelder]] verhängt. Artikel 63(2) EPGÜ sieht vor, dass eine dauerhafte [[Unterlassungsverfügung]] durch ein [[Zwangsgeld]] ergänzt werden kann. Diese hat eine doppelte Funktion – sanktionierend und abschreckend – und muss im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprüft und festgesetzt werden.((Entscheidung des Einheitspatentgerichts, Lokalkammer Mailand, 4. November 2024, Az.: UPC_CFI_241/2023)) ===== siehe auch ===== Artikel 63 -> [[Endgültige Verfügungen]] \\ Regelt die Maßnahmen, die das Gericht bei der Feststellung einer Patentverletzung ergreifen kann.