====== Zwangsgeld ====== Artikel 82 (4) EPGÜ [-> [[Zwangsgeldzahlungen bei Nichtbeachtung der Anordnung]]] des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Möglichkeit der Verhängung von Zwangsgeldern bei Nichtbefolgung einer Anordnung des Gerichts. Regel 354.3 EPGVO [-> [[Zwangsgeldzahlungen]]] regelt die Möglichkeit, wiederholte Zwangsgeldzahlungen für den Fall vorzusehen, dass eine Partei sich nicht an die Bestimmungen einer Anordnung hält.