====== Zuweisung zu einem Spruchkörper oder einem Einzelrichter, Bestimmung des Berichterstatters ====== Regel 92 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Zuweisung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts zu einem Spruchkörper oder einem Einzelrichter und die Bestimmung des Berichterstatters. Regel 92 (1) EPGVO -> [[Zuweisung zu einem Spruchkörper]] \\ Beschreibt die Zuweisung des Antrags zu einem Spruchkörper des Gerichts. Regel 92 (2) EPGVO -> [[Zuweisung zu einem Einzelrichter]] \\ Regelt die Zuweisung des Antrags zu einem Einzelrichter. Regel 92 (3) EPGVO -> [[Bestimmung des Berichterstatters]] \\ Legt fest, wie der Berichterstatter für den Antrag bestimmt wird. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.