====== Zuweisung zu einem Spruchkörper oder einem Einzelrichter, Bestimmung des Berichterstatters ====== Regel 92 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Zuweisung eines Verfahrens zu einem Spruchkörper oder einem Einzelrichter und die Bestimmung des Berichterstatters, wenn das Verfahren nicht durch eine Zwischenprüfung abgeschlossen wurde. **Regel 92 EPGVO** Wenn das Verfahren nicht gemäß Regel 91.2 abgeschlossen wurde, wird die Klage so bald wie möglich nach Ablauf der in Regel 91.1 genannten Frist einem Spruchkörper der Zentralkammer oder, auf Antrag des Klägers, einem Einzelrichter [Regel 88.2(f)] gemäß Regel 345.3 zugewiesen. Regel 18 findet Anwendung. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 6 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 6 – KLAGEN GEGEN ENTSCHEIDUNGEN DES EUROPÄISCHEN PATENTAMTS IN AUSFÜHRUNG DER AUFGABEN GEMÄSS ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG (EU) NR. 1257/2012|Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012]] \\ Behandelt die