====== Zuweisung zu einem Spruchkörper ====== Regel 92 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Zuweisung des Antrags zu einem Spruchkörper des Gerichts. **Regel 92 (1) EPGVO** Der Antrag wird einem Spruchkörper des Gerichts zugewiesen, der aus drei Richtern besteht, von denen mindestens zwei rechtlich qualifiziert sind. ===== siehe auch ===== Regel 92 EPGVO -> [[Zuweisung zu einem Spruchkörper oder einem Einzelrichter, Bestimmung des Berichterstatters]] \\ Regelt die Zuweisung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts zu einem Spruchkörper oder einem Einzelrichter und die Bestimmung des Berichterstatters.