====== Zuweisung zu einem Spruchkörper ====== Regel 230.2 EPGVO regelt die Zuweisung der Berufung zu einem Spruchkörper des Berufungsgerichts. **Regel 230.2 EPGVO** Die Klage wird gemäß Regel 345.3 und .8 einem Spruchkörper zugewiesen. ===== siehe auch ===== Regel 230 -> [[Aufnahme in das Register (Berufungsgericht)]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Aufnahme der Berufung in das Register des Berufungsgerichts.