====== Zuweisung zu einem Einzelrichter ====== Regel 92 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Zuweisung des Antrags zu einem Einzelrichter. **Regel 92 (2) EPGVO** Der Antrag kann einem Einzelrichter zugewiesen werden, wenn die Parteien dies vereinbaren oder wenn der Präsident des Gerichts erster Instanz dies für angemessen hält. ===== siehe auch ===== Regel 92 EPGVO -> [[Zuweisung zu einem Spruchkörper oder einem Einzelrichter, Bestimmung des Berichterstatters]] \\ Regelt die Zuweisung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts zu einem Spruchkörper oder einem Einzelrichter und die Bestimmung des Berichterstatters.