====== Zuweisung und Einzelrichterverfahren ====== Regel 41(a) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass die Parteien beantragen können, dass die Klage vor einem Einzelrichter verhandelt wird. **Regel 41(a) EPGVO** Wird eine Klage gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens an die Zentralkammer verwiesen, gilt Folgendes: Regel 17.2 und .3 gilt entsprechend; Die Parteien können beantragen, dass die Klage vor einem Einzelrichter verhandelt wird. ===== siehe auch ===== Regel 41 EPGVO -> [[Schriftliches Verfahren, wenn sich die Zentralkammer mit der Klage nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens befasst]] \\ Beschreibt das schriftliche Verfahren, wenn eine Klage gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens an die Zentralkammer verwiesen wird.