====== Zuweisung gemäß Artikel 8 des Übereinkommens ====== Regel 345.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Zuweisung der Richter in Übereinstimmung mit Artikel 8 des Übereinkommens. **Regel 345.2 EPGVO** Die Zuweisung erfolgt in Übereinstimmung mit Artikel 8 des Übereinkommens. ===== siehe auch ===== Regel 345 -> [[Zusammensetzung der Spruchkörper und Zuweisung der Klagen]] \\ Regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper und die Zuweisung der Klagen.