====== Zuweisung eines zusätzlichen technisch qualifizierten Richters ====== Artikel 8 (5) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die Zuweisung eines zusätzlichen technisch qualifizierten Richters auf Antrag einer Partei oder auf Initiative des Spruchkörpers. ===== siehe auch ===== Artikel 8 -> [[Zusammensetzung der Spruchkörper des Gerichts erster Instanz]] \\ Regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper des Gerichts erster Instanz, einschließlich der multinationalen Zusammensetzung und der Zuweisung von Richtern aus dem Richterpool.