====== Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters ======
Regel 33.3 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper, wenn die Anforderungen der vorherigen Absätze erfüllt sind.
**Regel 33.3 EPGVO**
Wenn die Anforderungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind, weist der Präsident des Gerichts erster Instanz nach Rücksprache mit dem Berichterstatter dem Spruchkörper einen technisch qualifizierten Richter zu.
===== siehe auch =====
Regel 33 EPGVO -> [[Antrag einer Partei auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters]] \\
Erlaubt jeder Partei, einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper zu stellen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.
====== Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters ======
Regel 37.3 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters.
**Regel 37.3 EPGVO**
Beschließt der Spruchkörper, gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens vorzugehen, beantragt der Berichterstatter beim Präsidenten des Gerichts erster Instanz, dem Spruchkörper einen technisch qualifizierten Richter zuzuweisen, sofern dies nicht bereits gemäß den Regeln 33 und 34 geschehen ist.
===== siehe auch =====
Regel 37 EPGVO -> [[Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens]] \\
Beschreibt die Verfahren zur Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens.