====== Zuweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens an einen Spruchkörper ====== Regel 254 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Zuweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens an einen Spruchkörper. Regel 254.1 -> [[Benachrichtigung und Zustellung]] \\ Beschreibt die Benachrichtigung der Parteien und die Zustellung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Regel 254.2 -> [[Zuweisung des Wiederaufnahmeantrags zu einem Spruchkörper]] \\ Regelt die Zuweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens an einen Spruchkörper aus rechtlich qualifizierten Richtern. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 4, Kapitel 5 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 5 – VERFAHREN BEI ANTRAG AUF WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS|Verfahren bei Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Behandelt das Verfahren bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer Endentscheidung, einschließlich der Zuweisung an einen Spruchkörper.