====== Zuweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens an einen Spruchkörper ====== Regel 254 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Zuweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens an einen Spruchkörper und die Benachrichtigung der Parteien. Regel 254 (1) EPGVO -> [[Benachrichtigung der Parteien und des Präsidenten des Berufungsgerichts]] \\ Beschreibt die Benachrichtigung der Parteien und des Präsidenten des Berufungsgerichts nach Aufnahme des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens in das Register. Regel 254 (2) EPGVO -> [[Zuweisung an einen Spruchkörper]] \\ Regelt die Zuweisung der Klage an einen Spruchkörper aus drei rechtlich qualifizierten Richtern und die Möglichkeit des Präsidenten des Berufungsgerichts, bestimmte Richter auszuschließen. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.