====== Zuweisung des Antrags auf Ermessensüberprüfung ====== Regel 220 (4) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Zuweisung des Antrags auf Ermessensüberprüfung an den ständigen Richter. **Regel 220 (4) EPGVO** Der Kanzler weist den Antrag auf Ermessensüberprüfung dem ständigen Richter (Regel 345.5 und .8) zu. Der ständige Richter kann den Antrag ohne Angabe von Gründen abweisen. ===== siehe auch ===== Regel 220 EPGVO -> [[Berufungsfähige Entscheidungen]] \\ Beschreibt die Entscheidungen, gegen die Berufung eingelegt werden kann.