====== Zuweisung des Antrags an den ständigen Richter ====== Regel 221.3 EPGVO erläutert die Zuweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung an den ständigen Richter und dessen Entscheidung. **Regel 221.3 EPGVO** Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird dem ständigen Richter (Regel 345.5 und 345.8) zugewiesen, der über die Zulassung der Berufung entscheidet. ===== siehe auch ===== Regel 221 -> [[Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen]] \\ Beschreibt das Verfahren für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen.