====== Zuweisung des Antrags ====== Regel 221 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung dem ständigen Richter zugewiesen wird, der über die Zulassung der Berufung entscheidet. **Regel 221 (3) EPGVO** Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird dem ständigen Richter (Regel 345.5 und 345.8) zugewiesen, der über die Zulassung der Berufung entscheidet. ===== siehe auch ===== Regel 221 EPGVO -> [[Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen.