====== Zuweisung der Anfechtung zu einem Spruchkörper ====== Regel 234.2 EPGVO regelt die Zuweisung der Anfechtung zu einem Spruchkörper des Berufungsgerichts. **Regel 234.2 EPGVO** Die Klage wird gemäß Regel 345.3 und .8 einem Spruchkörper zugewiesen. ===== siehe auch ===== Regel 234 -> [[Anfechtung der Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Anfechtung der Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen.