====== Zuweisung an einen Spruchkörper ====== Regel 254 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Zuweisung der Klage an einen Spruchkörper aus drei rechtlich qualifizierten Richtern und die Möglichkeit des Präsidenten des Berufungsgerichts, bestimmte Richter auszuschließen. **Regel 254 (2) EPGVO** Die Klage wird einem Spruchkörper aus drei rechtlich qualifizierten Richtern zugewiesen. Der Präsident des Berufungsgerichts kann anordnen, dass Richter des Gerichts, die an der zu überprüfenden Entscheidung beteiligt waren, dem Spruchkörper nicht angehören dürfen. ===== siehe auch ===== Regel 254 EPGVO -> [[Zuweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens an einen Spruchkörper]] \\ Beschreibt die Zuweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens an einen Spruchkörper und die Benachrichtigung der Parteien.